Nachteilsausgleich

Das Behindertengleichstellungsgesetz verlangt, dass Menschen mit Behinderung in der beruflichen Grundbildung gleiche Chancen haben. Im Falle einer Behinderung oder Beeinträchtigung besteht die Möglichkeit eines Nachteilsausgleichs.

Die betroffenen Lernenden können zusammen mit der gesetzlichen Vertretung ein Gesuch für einen Nachteilsausgleich einreichen. Dem Gesuch ist ein aktuelles Gutachten einer Fachperson (Arzt/Ärztin mit Facharzttitel im entsprechenden Fachgebiet) oder einer Fachstelle (z.B. Schulpsychologischer Dienst) beizulegen. Dieses bezeichnet die Behinderung/Beeinträchtigung sowie deren Auswirkung und empfiehlt eine unterstützende Massnahme.

Ein Nachteilsausgleich wird in der Regel nach Beginn der Lehre beantragt resp. sobald die Beeinträchtigung erkannt wird. Für das Qualifikationsverfahren muss er zusätzlich beantragt werden. Dies erfolgt zusammen mit der Prüfungsanmeldung spätestens bis Ende Oktober durch den Lehrbetrieb.

Die Form des Nachteilsausgleichs wird für jede Person individuell bestimmt – je nach Einschränkung. Nicht zulässig sind die Änderung der Lernziele, eine Noten- oder Fächerdispensation sowie inhaltliche Anpassungen des Qualifikationsverfahrens. Auch fehlende Sprachkenntnisse berechtigen nicht zu einem Nachteilsausgleich. Alle Lernenden – ob mit oder ohne Beeinträchtigungen – müssen demselben Anspruch genügen (gemäss Bildungsverordnung). Ist dies trotz Nachteilsausgleich nicht möglich, muss die Berufseignung überprüft werden.